Freimaurerloge nicht gemeinnützig
08.08.2017
Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach dem Urteil des BFH vom 17.05.2017 V R 52/15 scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 1 Abgabenordnung zu fördern.
Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Strittig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.